Lenz Elektronik GmbH - Allgemeine Verkaufsbedingungen - Stand 01/2021

§ 1 – Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingun-gen (AVB) gelten für unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“), wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen gem. § 310 Abs. 1 BGB ist.

(2) Die AVB gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkau-fen (§§ 433, 651 BGB). Die AVB gelten in ihrer jeweili-gen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künfti-ge Verträge über den Verkauf und / oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichenden Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen, soweit ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Eine solche Zustimmung bezieht sich immer nur auf den Einzelfall und nicht auf frühere oder zukünftige Verträge.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesem AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(7) Die Annahme der Ware gilt als Anerkennung unserer AVB.

§ 2 - Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, Produktbeschreibungen oder sonstige Unterlagen überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrückli-chen schriftlichen Zustimmung.

(3) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(4) Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

(5) Bei käuferspezifischen Produkten sind wir berechtigt, die bestellten Liefermengen um 10 % zu unter- bzw. überschreiten.

§ 3 - Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Liefertermine werden individuell vereinbart bzw. bei Annahme der Bestellung von uns abgegeben. Sie sind nur nach schriftlicher Vereinbarung verbindlich und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller vom Käufer zu erfüllenden Lieferbedingungen voraus. Lieferfristen verlängern sich, wenn der Käufer mit seinen Vertragspflichten – auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist. Teillieferungen bleiben in zumutbarem Umfang vorbehalten. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Die Lieferfrist kann sich bei Eintritt von höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren nach Vertragsab-schluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängern, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Erfüllung des genannten Vertrages Einfluss haben. Dies gilt auch dann, wenn die Verzöge-rungen durch unsere Unterlieferanten eintreten. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegen-leistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbe-lieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kon-gruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwick-lung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungs-pflicht bleiben unberührt. Dies gilt auch für die Rück-tritts- und Kündigungsrechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir ihm nicht innerhalb 10 Tagen nach Eintritt der unvorhergesehenen Ereignisse mitteilen, ob und in welcher Frist wir den Vertrag voraussichtlich erfüllen werden.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

§ 4 – Lieferung, Gefahrübergang, Abnah-me, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Den Versandweg wählt Lenz Elektronik GmbH aus.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versen-dungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware, sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Fracht-führer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrüber-gang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwen-dungen zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbe-sondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 5 - Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertrags-schlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei Teillieferungen behalten wir uns vor, die gelieferten Teilmengen gesondert und sofort in Rechnung zu stellen, wenn keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.

(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentli-che Abgaben trägt der Käufer. Unsere Angebote verstehen sich, wenn keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, immer ohne Versandkosten.

(3) Sofern sich aus Angebot, Auftragsbestätigung oder Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ab Rechnungsdatum innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto zu begleichen.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Kommt der Käufer in Zahlungsver-zug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu fordern. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins.

(§ 353 HGB) unberührt. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn eine von uns nachgewiesene höhere Belastung entsteht. Die Geltendmachung eines weite-ren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbe-haltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bean-standungen der Lieferung berechtigen den Käufer nur zum Einbehalt fälliger Forderungen, wenn der Bean-standung ein grober Mangel der Lieferung zu-grunde liegt. Bei Mängeln der Lieferung bleibt § 7 Abs. 6 unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungs-verweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

§ 6 - Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigen-tum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer ist verpflich-tet, uns unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter, Beschlagnahmungen oder eintretenden Schä-den auf die von uns gelieferten Waren zu benachrichti-gen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufprei-ses, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vor-schriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die Vorbe-haltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern und / oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller im Sinne von § 950 BGB gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der Vorbehaltsware zu dem Verhältnis der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehen-de Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentums-vorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer bereits jetzt alle ihm aus der Weiter-veräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forde-rungen gegen seine Abnehmer oder Dritte an uns – bis in Höhe der offenen Forderungen – ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert wird. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forde-rung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröff-nung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7 - Gewährleistungen

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechts-mängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinba-rung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbe-schreibungen, die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AVB in den Vertrag einbezogen wurden.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).

(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gem. §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Der Käufer hat die erhaltene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesi-cherte Eigenschaften (Funktion) zu prüfen. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu ma-chen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von einer Woche erfolgt, wobei zur Fristwah-rung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersu-chung und / oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseiti-gung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Liefe-rung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Bei Nichterfüllung dieser Leistungen hat der Käufer die gesetzlichen Rechte.

(6) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfül-lung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwe-cken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung er-forderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die heraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

(8) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 – Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Eine vertragliche oder außervertragliche Schadens-ersatzpflicht unsererseits sowie seitens unserer Ange-stellten und Erfüllungshilfen besteht nur, sofern der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurück-zuführen ist. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags über-haupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz der vorhersehbaren, typischerweise eintreten-den Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschrän-kungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 - Verjährung

(1) Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt zwei Jahre ab Ablieferung. In dieser Frist verjähren auch Ansprüche auf Ersatz eventueller Mangelfolgeschäden.
Eventuelle Schadensersatzansprüche gegen uns verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätes-tens jedoch nach zwei Jahren ab Erbringung der Leistung, auf der der Anspruch beruht. Dies gilt nicht für Leistungen aus unerlaubten Handlungen. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingli-che Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endliefe-rung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen (Mangelfolgeschäden), es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzli-chen Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Verjäh-rungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzan-sprüche des Käufers gem. § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 - Gerichtsstand

(1) Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwi-schen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundes-republik Deutschland unter Ausschluss aller internatio-nalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnun-gen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzun-gen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für erbrachte Leistungen sowie für Streitigkeiten zwischen den Parteien ist der Verkaufssitz unseres Unternehmens.

(3) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbu-ches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist aus-schließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Gießen. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

(4) Für Rechtsstreitigkeiten mit einem Käufer, der nicht in das Handelsregister eingetragen ist, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Käufer ansässig ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer in Gießen zu verkla-gen, wenn er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland oder sein Wohnsitz.

§ 11 - Sonstiges

(1) Reparaturen: Wird bei Reparaturen ein Kostenvor-anschlag gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzuge-ben. Die hierfür entstehenden Kosten sind in jedem Fall vom Käufer zu tragen, auch wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird. Ob eine Reparatur in fremder oder eigener Werkstatt erfolgt, bleibt in unserem Ermessen.

(2) Rücklieferungen: Rücklieferungen an Lenz Elektro-nik GmbH sind frei (Bestimmungsort Gießen) zu versenden. Nicht ausreichend frankierte Sendungen werden nicht angenommen. Für an uns zurückgesandte Ware, bei der trotz eingehender Tests kein Fehler festgestellt werden kann, wird eine Testpauschale von € 12,50 sowie € 4,50 Versandkosten zzgl. der gesetzli-chen Umsatzsteuer berechnet.

(3) Technische Daten: Technische Unterlagen, Zeich-nungen und Kalkulationen, die dem Käufer im Rahmen eines Auftrages überlassen werden, dürfen vom Käufer nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Eigentums-, Urheber- und sonstige Rechte an derartigen Unterlagen behalten wir uns vor, wenn keine anderweitigen ver-traglichen Regelungen zu einem Produkt schriftlich abgefasst wurden.

(4) Sollen aus irgendeinem Grund eine oder mehrere einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Alle Bestimmungen sind so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass unser Eigentumsvorbehalt nixht gefährdet ist.


Lenz Elektronik GmbH – Vogelsang 14 – D 35398 Gießen – Stand 01/2021